Verein der Freunde und Förderer

Der Verein der Freunde und Förderer des Meranier-Gymnasiums unterstützt die Schule, die Schüler und die Aktivitäten in diesem Schuljahr mit 12000 Euro. Das beschloss die 61. Mitgliederversammlung am 5. November. Die langjährige Vorsitzende Sabine Rießner sowie Kassier Regina Taubert und Kassenprüferin Sylvia Fuhrmann wurden verabschiedet.

„Wir wollen Ihnen von ganzem Herzen danken. Was Sie für unsere Schule geleistet haben, ist großartig. Der Förderverein ist oberfrankenweit einmalig“

ehemaliger Schulleiter Stefan Völker zum Dank der scheidenden Vorsitzenden

Wahlergebnisse

  • Tim Birkner (Vorsitzender)
  • Dr. Diana Biskupski (2. Vorsitzende)
  • Heike Vogel (Kassier)
  • Verena Schier (Schriftführerin)
  • Stephan Franke (Kassenprüfer)

„Wir werden den erfolgreichen Kurs, den Sabine Rießner als Vorsitzende eingeschlagen hat, weitergehen“, sagte der neue Vorsitzende Tim Birkner. Der Kern sei, das Leben in und an der Schule zu unterstützen.

„Überall dort, wo Lehrerinnen und Lehrer sich über den Lehrplan hinaus engagieren, möchten wir ihnen finanzielle Rückendeckung geben.“

Tim Birkner

Autorenlesungen, Probentage und Exkursionen sind Schwerpunkt der diesjährigen Förderung. Die Jahrgangsbesten bekommen Buchgeschenke vom Verein der Freunde und Förderer.

„Natürlich wollen wir, dass alle, die sich an Aktivitäten in ihrer Schule gerne erinnern, bei uns auch Mitglied werden.“

Tim Birkner
Adresse:
Spendenkonto:
  • Verein der Freunde und Förderer des Meranier-Gymnasiums
  • IBAN: DE82 7835 0000 0092 5031 27
  • BIC: BYLADEM1COB
  • Sparkasse Coburg-Lichtenfels
  • Wir freuen uns, wenn Sie die Arbeit des Vereins der Freunde und Förderer unterstützen möchten.
Vorstand:
  • Tim Birkner (Vorsitzender)
  • Dr. Diana Biskupski (2. Vorsitzende)
  • Heike Vogel (Kassier)
  • Verena Schier (Schriftführerin)
  • Stephan Franke (Kassenprüfer)
Diverses:
  • Die Beitrittserklärung mit SEPA-Lastschriftmandat können Sie hier herunterladen.
  • Der Förderverein wurde am 18.01.1957, kurz nach der Verstaatlichung des Gymnasiums, gegründet.
  • Die Mitgliederzahl beträgt 317 (Stand: November 2017).

Treten Sie bei!

Wenn Sie den Verein bzw. die Schule unterstützen möchten, nehmen Sie bitte Kontakt mit den Verantwortlichen auf! Jeder, der sich der Schule freundschaftlich verbunden fühlt, ist zur Mitwirkung in diesem Kreis herzlich eingeladen. Wenn Sie Mitglied im Verein der Freunde und Förderer des Meranier-Gymnasiums werden wollen, verwenden Sie bitte diese Beitrittserklärung. Senden Sie die Beitrittserklärung an die Schule, die die Formulare an den Verein weiterleitet (die Adresse ist bereits eingetragen).

Satzung des Vereins „Verein der Freunde und Förderer des Meranier-Gymnasiums Lichtenfels e.V.“

Neufassung vom 24.11.2015

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt die Bezeichnung „Verein der Freunde und Förderer des Meranier-Gymnasiums Lichtenfels e.V.“. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Coburg unter VR 20057 eingetragen.

Sitz des Vereins ist Lichtenfels.

Geschäftsjahr ist das Schuljahr (1. 8. bis 31. 7).

§ 2 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist
  • die enge und dauerhafte Verbindung der Eltern und Erziehungsberechtigten der jetzigen und ehemaligen Schüler und Schülerinnen, Lehrkräfte, ehemaligen Schüler und Schülerinnen, Freunde und sonstigen Förderer des Meranier-Gymnasiums Lichtenfels (MGL),
  • die Unterstützung der Fortbildung und Erziehung der Schüler und Schülerinnen und die Förderung der Bindung zu ihrer Schule.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Dies erfolgt durch einzelne Projekte sowie laufende Unterstützung des MGL.
§ 3 Vereinsmittel
Die Mittel des Vereins werden aufgebracht durch
  • Mitgliedsbeiträge,
  • Spenden,
  • sonstige Einnahmen.
§ 4 Mittelverwendung

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Entscheidung über die Verwendung der Einnahmen trifft der Gesamtvorstand. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die Tätigkeit in den Gremien des Vereins ist ehrenamtlich.

§ 5 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft kann von volljährigen, natürlichen und von juristischen Personen erworben werden. Der Beitrittsantrag erfolgt durch schriftliche Erklärung. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er kann den Antrag aus wichtigem Grund ablehnen.

Die Mitgliedschaft endet

  • bei natürlichen Personen durch Austritt oder Tod,
  • bei juristischen Personen durch Austritt oder Erlöschen der juristischen Person,
  • durch Ausschluss,
  • durch Streichung von der Mitgliederliste.
Der Austritt kann nur mit einer Kündigungsfrist von einem Monat schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es sich schuldhaft vereinsschädigend verhält. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen erforderlich ist. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es mit der Zahlung von zwei Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist oder wenn die Abbuchung des Mitgliedsbeitrages erfolglos war.
§ 6 Mitgliedsbeitrag

Über die Erhebung von Mitgliedsbeiträgen und deren Höhe beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
  • der Vorstand,
  • die Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus
  • dem Vorsitzenden,
  • dem stellvertretenden Vorsitzenden,
  • dem Kassenwart,
  • dem Schriftführer.

Der Vorstand wird auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Im Falle der vorzeitigen Amtsbeendigung eines Vorstandsmitglieds ist eine Nachwahl für die restliche Amtszeit des Vorstandsmitglieds durchzuführen.

Wiederwahl ist zulässig.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Vorstand im Sinn des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder von ihnen ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.

§ 9 Mitgliederversammlung

Eine Jahreshauptversammlung muss mindestens einmal jährlich durchgeführt werden. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies die Interessen des Vereins erforderlich machen oder wenn die Einberufung einer solchen Versammlung von einem Zehntel der Vereinsmitglieder in einem schriftlich begründeten Antrag vom Vorstand verlangt wird.

Die Einladung zur Jahreshauptversammlung und zur außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden durch Veröffentlichung im Obermain-Tagblatt, ersatzweise im Fränkischen Tag, unter Einhaltung einer Frist von 10 Tagen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet; ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.

Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung Bericht über das abgelaufene Geschäftsjahr zu erstatten und Rechenschaft über die dem Verein zugegangenen Gelder und deren Verwendung abzugeben.

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  • Wahl des Vorstandes und Wahl des Kassenprüfers,
  • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
  • Genehmigung des Jahresabschlusses und Entlastung des Vorstandes,
  • Abstimmung über eingegangene Anträge,
  • Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung.

Sie entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Bei Beschlüssen über Satzungsänderungen und die Vereinsauflösung ist eine Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder erforderlich. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig.

Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handzeichen; wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden.

Über die Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 10 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins in seiner Gesamtheit an den Landkreis Lichtenfels, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des Meranier-Gymnasiums zu verwenden hat.
Lichtenfels, 24.11.2015